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Satzung

§ 1  Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung bildende Kunst und Kultur in der deutsch-niederländischen Ems-Dollart-Region“ (StibiKu)
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer (1820dieKUNST) (Treuhänderin)
  3. Sitz der Stiftung ist Emden. 

§ 2  Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung in der deutsch-niederländischen Ems-Dollart-Region, insbesondere in Ostfriesland und den angrenzenden Gebieten in Deutschland und den Niederlanden.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Ausbau und die Unterhaltung von Sammlungen zur bildenden Kunst und Kulturgeschichte, bevorzugt mit ostfriesischem Bezug und hier besonders des Ostfriesischen Landesmuseums Emden als Europäischem Regionalmuseum. Der Stiftungszweck wird auch verfolgt durch die Einwerbung und Aufnahme von Finanzmitteln und Sammlungsbeständen.
  3. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können Kooperationen mit Dritten eingegangen werden.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4  Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird bei ihrer Errichtung ohne Anfangsvermögen ausgestattet; vorgesehen ist die kurzfristige Aufnahme umfangreicher Sammlungsbestände.
  2. Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen/Schenkungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
  4. Die im Zusammenhang mit Zustiftungen eingegangenen Verpflichtungen können die Verwendung des Stiftungskapitals binden. Verpflichtungen können jedoch nur eingegangen werden, wenn diese im Einklang mit den Bestimmungen von § 2 und § 3 dieser Satzung stehen.

§ 5  Verwendung der Vermögenserträge, Sammlungsbestände und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
  2. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe auch durch Einbringung ihrer Sammlungsbestände in das Ausstellungsgut des Ostfriesischen Landesmuseums Emden.
    Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6  Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 

§ 7  Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind der/die Vorsitzende der Treuhänderin, der/die Direktor(in) des Ostfriesischen Landesmuseums Emden und namentlich vom Vorstand der Treuhänderin zu benennende Stifter(innen). Vertretungen sind zulässig.
  3. Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit der kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt jeweils 3 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Stiftungsratsmitglieds wird der/die Nachfolger(in) von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
  5. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen

§ 8  Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.

§ 9   Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.
  2. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen (auch elektronischen) Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 3 Wochen ab Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich de(r)s Vorsitzenden oder seine(r)s Stellvertreters(in), anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder kein Mitglied widerspricht.
  4. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme de(r)s Vorsitzenden, ersatzweise seine(r)s Stellvertreters(in), den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von de(r)m Sitzungsleiter/in und de(r)m Protokollanten(in) zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
  6. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin.

§ 10   Treuhandverwaltung (Stiftungsträger)

  1. Die Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer (Treuhänderin) verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
  2. Die Treuhänderin trägt die Kosten der laufenden Verwaltung der Stiftung. Die Treuhänderin kann diese Kosten der Stiftung in Rechnung stellen.
  3. Die Treuhänderin legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  4. Die Treuhänderin verpflichtet sich, das durch zu erwartende Zustiftungen anwachsende Stiftungsvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu verwalten. Stiftungserträge werden von ihr ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zum Erhalt des Vermögens entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften verwendet.

§ 11   Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung und Änderung der Rechtsform

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitglieder der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer. Der neue
  3.  Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der bildenden Kunst und Kultur zu liegen.
  4. Die Treuhänderin und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
  5. Treuhänderin und Stiftungsrat können gemeinsam die Änderung der nichtsrechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung beschließen.
  6. Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Treuhänderin kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.

§ 12  Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an eine vom Stiftungsrat zu benennende andere steuerbegünstigte Körperschaft mit vergleichbarem Tätigkeitsfeld unter der Voraussetzung, dass diese sich verpflichtet, das Vermögen als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen zu führen und im bisherigen Sinne zu verwenden.