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Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die “Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer seit 1820”, kurz “1820dieKUNST” genannt, hat ihren Sitz in Emden.

§ 2 Rechtsform

( 1 ) Der seit 1820 bestehenden Gesellschaft sind durch die allerhöchste Ordre von König Wilhelm von Preußen am 6. Juni 1870 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden.

( 2 ) Die Rechtsaufsicht über die Gesellschaft übt heute die Stadt Emden aus.

( 3 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Gesellschaftszweck

( 1 ) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.

( 2 ) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht durch den Ausbau und die Unterhaltung von Sammlungen zur bildenden Kunst und Kulturgeschichte, insbesondere mit ostfriesischem Bezug. Des Weiteren zählt dazu die Durchführung und/oder Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten von Geschichte und Heimatpflege sowie Aktivitäten, die geeignet sind, die Kenntnisse auf den genannten Gebieten zu vertiefen.

( 3 ) Die Gesellschaft führt in gemeinsamer Trägerschaft mit der Stadt Emden das von der Gesellschaft gegründete Ostfriesische Landesmuseum Emden. Näheres regelt ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und der Stadt Emden über die Zusammenarbeit bei Führung und Betrieb des Ostfriesischen Landesmuseums Emden.

( 4 ) Zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes können Kooperationen mit Dritten eingegangen, selbst neue juristische Personen gegründet werden oder dies gemeinsam mit Dritten geschehen.

( 5 ) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 6 ) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 8 ) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

( 2 ) Die Mitglieder haben zu den ausgestellten Sammlungen und Einrichtungen der Gesellschaft unentgeltlichen Zutritt. Für Sonderveranstaltungen kann Eintritt erhoben werden.

( 3 ) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

( 4 ) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung bis zum 31.12. für das Folgejahr,
b) den Tod eines Mitgliedes bzw. die Auflösung der juristischen Person,
d) Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von 2 Jahren.
c) den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem wichtigen Grund durch Vorstandsbeschluss.

( 5 ) Vor dem Ausschluss aus einem wichtigen Grund ist dem jeweiligen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

( 6 ) Gegen den Ausschluss sowie gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides an den Vorstand zu richten.

§ 5 Vertretung und Verwaltung der Gesellschaft

( 1 ) Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

( 2 ) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren gewählten Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Vertreter des Vorsitzenden.  

(3) Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus Sammlungsbeständen, Geldvermögen und sonstigem Vermögen.

(4) Über das Vermögen der Gesellschaft sind aktualisierte Verzeichnisse zu führen.

(5) Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht zur Einsichtnahme in die aktuellen Vermögensverzeichnisse.

(6) Die Führung der Geschäfte, insbesondere die Verwaltung des Vermögens und der Sammlungen, obliegt dem Vorstand.

§ 6 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus gewählten und geborenen Mitgliedern.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für vier Jahre:

als geschäftsführenden Vorstand:
a) den Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Schriftführer
d) den Schatzmeister

und als weitere ordentliche Vorstandsmitglieder bis zu sechs weitere Mitglieder.

( 3 ) Als geborene Vorstandsmitglieder können Rat und Verwaltung der Stadt Emden je ein Mitglied in den Vorstand entsenden.

( 4 ) Von den gewählten Vorstandsmitgliedern (Absatz 2) scheiden alljährlich zwei aus. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes (Absatz 2) während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes des gewählten Vorstandes.

( 6 ) Der Leiter des Ostfriesischen Landesmuseums Emden, der Leiter des Niedersächsischen Landesarchivs – Standort Aurich – und der zuständige Landschaftsrat der Ostfriesischen Landschaft in Aurich sowie der Leiter des Niedersächsischen Institutes für historische Küstenforschung in Wilhelmshaven sind berechtigt, als geborene Mitglieder dem Vorstand der Gesellschaft in beratender Funktion anzugehören. Weitere sachverständige Interessierte können auf Beschluss des Vorstandes beratend hinzugezogen werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand entscheidet über alle Geschäftsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die geeignete Anlage und Verwendung des Geld- und Sachvermögens der Gesellschaft, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme sonstiger Verpflichtungen sowie die Annahme von Schenkungen. Des Weiteren entscheidet er über die Durchführung von Ankäufen für die Sammlungen der Gesellschaft.

( 2 ) In Dringlichkeitsfällen bei Entscheidungen über Ankäufe sowie in Fällen von Schenkungen für die Sammlungen, die keinen Aufschub dulden, ist der Vorsitzende berechtigt, mit Zustimmung des Schatzmeisters ohne Mitwirkung des Vorstandes zu entscheiden, wenn der aufzuwendende Betrag für Ankauf oder einzugehende Verpflichtungen 20% des Jahresbeitragsaufkommens nicht übersteigt.

( 3 ) In der Führung der Geschäfte kann sich der Vorstand durch von ihm beauftragte Dritte unterstützen lassen.

( 4 ) Der Vorstand der Gesellschaft führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Gesellschaft.

§ 8 Vorstandssitzung

( 1 ) Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich – auch elektronisch – ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Muss eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt werden, so wird zu der zweiten Beratung über dasselbe Thema eingeladen, bei welcher der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Ladung darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

( 2 ) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei der Versammlung anwesend war, zu unterzeichnen.

( 3 ) Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu einer Sitzung ein, so oft es ihm erforderlich erscheint. Er ist zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn wenigstens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen.

§ 9 Geschäftsjahr

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

( 2 ) Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist die Jahresrechnung aufzustellen.

§ 10 Mitgliederversammlung

( 1 ) Alljährlich, möglichst bis Ende April, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung drei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern schriftlich – auch elektronisch – bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über die

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Feststellung des Wirtschaftsplanes

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Änderung der Satzung

h) Auflösung der Gesellschaft

( 3 ) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

( 4 ) Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens 5 v.H. der Mitglieder es verlangen.

§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung der Gesellschaft

( 1 ) Eine Satzungsänderung und die Auflösung der Gesellschaft sind nur mit einer dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder möglich.

( 2 ) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 dieser Satzung. Dies ist die Stadt Emden unter der Voraussetzung, dass die Stadt Emden sich verpflichtet, dieses Vermögen als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Stadt zu führen und als Ostfriesisches Landesmuseum Emden weiterzuführen.

§ 12 Sonstige Bestimmung

Bei weiblichen Personen ist die Amts- oder Funktionsbezeichnung oder der Titel in der weiblichen Form zu verwenden. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. April 2016.